Polizei kann nichts machen – Zum Schutz bleibt nur: Einstellung bei Google vornehmen
LEER Es war im Februar 2008 eine Tat, die weit über die Grenzen von Leer für Entsetzen sorgte. In der Süderkreuzstraße brachte ein damals 32-Jähriger eine 27-Jährige um, enthauptete sie, nahm den Kopf mit und raste vorsätzlich in einen Lkw und starb. Ein Leser von HARTWIG am SONNTAG wies nun darauf hin, dass von dieser grausamen Tat des Matthias S. bis heute detaillierte Fotos und Darstellungen im Internet auf offenbar ausländischen Servern zu finden sind. Seine Frage: Wer kann dagegen etwas unternehmen? Traurige Antwort: Im Prinzip niemand…
Die erste Anfrage geht an die Polizei in Leer. Dort zeigte man sich von der Anfrage zu den Fotos im Netz zu der Leeraner Bluttat nicht wirklich überrascht. Kann die Polizei tätig werden? Aus der Pressestelle am Hafenkopf lautete die Antwort:
„Sofern derartige Medien auf Servern außerhalb der EU gespeichert sind, hat die Polizei nahezu keine Einflussmöglichkeit auf eine Löschung. Zum konkreten Fall in Leer war damals eine Löschung sämtlicher Dateien auf den Servern mit Einflussmöglichkeit der Polizei veranlasst worden. Sofern es um strafrechtlich relevante Inhalte geht, bei denen die Polizei bereits involviert ist, können durch die Polizei weitere Schritte zur Löschung eingeleitet werden.“
Auf die Frage, wer denn der Ansprechpartner sein könnte, um diese Inhalte aus dem Netz zu nehmen, heißt es: „Auskunft zur Verfahrensweise bei Löschung anderer Inhalte ist nicht Aufgabengebiet der Polizei. Daher können wir hierzu keine Angaben machen.“
Gibt es weitere Wege, gegen die Veröffentlichung der Horror-Fotos vorzugehen? Der Leser hat es selbst bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter (FSM) versucht. Er meldete die Internet-Seite bei der FSM (www.fsm.de) mit der Bitte, aktiv zu werden. Die Antwort von Michael Müller Beauftragter der FSM-Beschwerdestelle, ließ nicht lange auf sich warten. Auch er macht deutlich, dass man selbst gegen ausländische Seitenanbieter nicht weiter vorgehen könne. „Die FSM hat jedoch bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) diesbezüglich einen Indizierungsantrag gestellt, da die Inhalte nach unserer Einschätzung jugendgefährdend i.S.d. § 18 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) sind. Zwar hat dies aufgrund der globalen Netzstruktur des Internets nicht die Konsequenz, dass dieser Inhalt überhaupt nicht mehr abrufbar sein wird. Jedoch können Hersteller von Jugendschutzprogrammen die Indizierungslisten der BPjM nutzen und somit dafür Sorge tragen, dass die Nutzer von Jugendschutzfilterprogrammen diese Inhalte nicht mehr
abrufen können.“
Der FSM-Vertreter geht dann darauf ein, wie wichtig der verantwortliche Umgang mit dem Medium auf Nutzerseite ist. Müller schreibt: „Auf diese Weise kann die Verfügbarkeit von nach deutschem Recht unzulässigen Inhalten wirksam eingeschränkt werden. So können Eltern bei der Internetnutzung bzw. der Nutzung von Suchmaschinen durch ihre Kinder entsprechende Filter aktivieren, damit dort bestimmte Inhalte nicht angezeigt werden.“
Er macht diese Möglichkeit anhand von Google deutlich: „Unter http://www.google.de/preferences kann festgelegt werden, ob nicht jugendfreie Inhalte aus der Suche herausgefiltert werden sollen. Aktivieren Sie unter „SafeSearch-Filter“ das Kästchen „anstößige Ergebnisse filtern“, um sowohl sexuell eindeutige Videos und Bilder, als auch Ergebnisse aus den Google-Suchergebnissen, die mit eindeutigen Inhalten verlinkt sein können, zu filtern. Klicken Sie anschließend auf „Speichern“.“
Immerhin können Eltern so sicherstellen, dass ihre Kinder die Seite nicht aufrufen können. Weitere Möglichkeiten – offenbar Fehlanzeige.
Symbolfoto: Pexels.com